Mimikama

KI-Inhalte kennzeichnen: Wer muss – und wer nicht

Frage 1 / 7
Was dieser Check prüft – und was nicht

Fehlt ein KI-Hinweis, ist der Inhalt deshalb nicht echt. Dieser Check erklärt, wann verantwortliche Nutzerinnen und Nutzer, Unternehmen und Organisationen KI-Inhalte kennzeichnen oder offenlegen müssen. Er prüft nicht, ob ein Inhalt echt oder gefälscht ist. Wer Menschen täuschen oder betrügen will, kann eine Kennzeichnungspflicht absichtlich ignorieren. Ein fehlender KI-Hinweis beweist daher niemals, dass ein Bild, ein Video, eine Audiodatei oder ein Text authentisch ist.

Geprüft werden die wahrnehmbaren Transparenzpflichten von Betreibern nach Artikel 50 Absatz 3 und 4 – Deepfakes, veröffentlichte KI-Texte, Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Die Hinweispflicht bei Chatbots nach Absatz 1 wird mitgeprüft.

Nicht vollständig geprüft werden die technischen Anbieterpflichten nach Artikel 50 Absatz 2, also die maschinenlesbare Markierung generativer Systeme. Ebenso wenig geprüft werden Sonderfälle gesetzlich zugelassener Strafverfolgung.

Zur oft genannten Frist 2. Dezember 2026: Sie gilt nur für die maschinenlesbare Anbieterkennzeichnung nach Absatz 2 bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Die sichtbaren Pflichten nach Absatz 1, 3 und 4 gelten seit dem 2. August. Es stimmt nicht, dass alle Kennzeichnungspflichten bis Dezember verschoben wurden.